Am Mittwoch war in den Erlanger Nachrichten ein Artikel abgedruckt, der unsere Aufmerksamkeit erregt hat.
http://www.nordbayern.de/region/erlangen/marloffstein-benotigt-eine-fahrerlaubnis-1.4565224
Da die Gültigkeit öffentlicher Verordnungen einer zeitlichen Beschränkung von max. 20 Jahren unterliegt [1], wird derzeit die aus dem Jahre 1996 stammende Verordnung für das Naturschutgebiet "Wildnis am Rathsberg" neu überarbeitet.
Ganz nach derzeit üblicher Vorgehensweise werden Ausnahmen nur noch als Positivliste definiert. Das bedeutet vom Betretungsverbot ausgenommene Wege werden explizit ausgezeichnet und nicht mit Floskeln wie "befestigte, geeignete Wege" beschrieben.
Die neue Verordnung, die Bedürfnisse vieler Naturnutzer außer Acht lässt und der sich darauf beziehende Artikel, welcher Thema - verfehlend in eine einseitige Beschuldigung von Mountainbikern abdriftet, haben uns veranlasst einen Leserbrief zu formulieren. Dieser wird hoffentlich in einer der nächsten Ausgaben zu finden sein. Sollte das nicht der Fall sein, so wollen wir Euch mit der Langfassung des Briefes unseren Standpunkt nicht vorenthalten.
Naturschutzwart
Wilfried Schwarz betont, dass Mountainbiker in der Rathsberger Wildnis
die Natur zerstören würden. Tatsächlich ist es so, dass ein
Mountainbiker durch Befahren eines schmalen Weges diesen nicht mehr
schädigt als ein Fußgänger durch Trittbelastung. Das wird selbst von
Naturschutzverbänden bestätigt. Fakt ist, es existiert kein
naturschutzfachliches Argument gegen das Befahren von Wegen und Pfaden.
Fakt ist leider auch, dass einige Heißsporne unter den Mountainbikern
ordnungswidrig ihre eigenen Trassen gezogen haben, allerdings im
Wesentlichen außerhalb des NSG. Das ist selbstverständlich zu
verurteilen. Es wäre aber naiv zu glauben, dass so etwas am
unmittelbaren Rand eines Ballungsraumes mit einer Sport und Outdoor
begeisterten Bevölkerung unterbleibt. Diese Bevölkerung ist in der
Rathsberger Wildnis auch gerne zu Fuß unterwegs. Es wäre eigentlich
einen Absatz wert gewesen, zu informieren, dass die neue Verordnung auch
das Betretungsverbot präzisiert. Auch Spaziergängern, Walkern und
Joggern ist auf dem Weg von Rathsberg nach Bräuningshof bzw. Atzelsberg
das unmittelbare Naturerlebnis Schluchtwald verboten, beliebte Wege und
Pfade dürfen nicht betreten werden. Es bleibt nur der Umweg über eine
wenig ansprechende Forststraße. Es steht außer Frage, dass auch und
gerade am Rand einer Großstadt Naturschutz betrieben werden muss. Dieser
Naturschutz ist allerdings nur so gut, wie ihn die in die Natur
drängende Masse akzeptiert. Jedes Verbot sollte mit einem alternativen
und attraktiven Angebot verbunden sein, für Fußgänger als auch für
Radfahrer.
Quellen:
[1] Bürgerservice Bayern
Samstag, 8. August 2015
Freitag, 31. Juli 2015
Und Feiern können wir natürlich auch…
Nach nun schon über einem Jahr DIMB IG Erlangen, das geprägt war von zähen Verhandlungen, aufreibenden Sitzungen und mühsamer Recherche, war es letzte Woche soweit den Vorstand unserer IG neu zu wählen.
Neben 18 wahlberechtigten DIMB Mitgliedern unseres Einzugsgebietes kamen zahlreiche Freunde und Sympathisanten, um neben dem offiziellen Teil einige schöne Stunden zusammen zu verbringen.
Neuer ( und alter ) 1. Sprecher der DIMB IG Erlangen ist André Joffroy, vertreten durch Yvonne Eder, Peter Randelzhofer, Martin Staubach und Martin Staudigel.
Den weiteren Verlauf in Worten zu beschreiben, würde dem Abend nicht gerecht, darum verzichten wir an dieser Stelle auf eine sachliche Berichterstattung und lassen lieber die Bilder sprechen…
Vielen Dank an alle, die das letzte Jahr ermöglicht, begleitet und unterstützt haben!



Montag, 8. Juni 2015
Und die Jahre ziehen ins Land, doch versperrte Wege haben Bestand.
Über ein Jahr ist es nun her, dass um den Rathsberg auf dem Gebiet der Gemeinde Bubenreuth im dortigen Privatwald die bis dahin gerne von Mountainbikern genutzten Strecken beim Rathsberger Reitstall mit Barrikaden blockiert wurden.
Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.
Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.
In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.
Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.
Eine dahingehende Beschilderung ist nur wirksam, wenn darauf auch der gesetzliche Grund für die Beschränkung genannt wird. Der wohl interessanteste (weil relevanteste) Grund für eine Sperrung ist in Artikel 33, Absatz 1 formuliert - grob zusammengefasst ist dies das regelmäßige Betreten mit einer damit einhergehenden unzumutbaren Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes. Eine solche Sperre ist mindestens einen Monat vorher bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und von dieser zu untersagen, wenn die Sperre den Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung widerspricht.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.
Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.
Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.
Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird.
[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas
Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.
In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.
Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.
Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.
Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird.
[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas
Freitag, 15. Mai 2015
Freiburg und Erlangen
Freiburg und Erlangen – beides mittelgroße Städte mit studentisch geprägtem Flair und fahrradbegeisterter Bevölkerung, die die umliegenden Wälder zur Naherholung nutzt und dabei bevorzugt auf schmalen Wegen unterwegs ist.
Sicherlich lassen sich weitere Gemeinsamkeiten finden – allerdings auch entscheidende Unterschiede: Im Gegensatz zu Freiburg, wo Ende April bereits die zweite offiziell genehmigte MTB-Strecke eröffnet wurde, stehen wir in Erlangen in dieser Hinsicht noch ganz am Anfang.
Zwar gilt in Freiburg wie in ganz Baden-Württemberg offiziell die Zwei-Meter-Regel, sie wird aber nicht durchgesetzt und so steht in der Breisgaumetropole ein weitläufiges Trailnetz zur Verfügung.
Beide Strecken, die „Borderline“, sowie der neue „Canadian Trail“ werden von einem Verein getragen, dem Mountainbike Freiburg e.V.
Dieser übernimmt im Rahmen eines mit dem städtischen Forstamt
geschlossenen Gestattungsvertrags die Haftung und Verkehrssicherung der
auf städtischem Grund angelegten Strecken. Fragen des Denkmalschutzes
und des Naturschutzes wurden in Absprache mit dem Umweltschutzamt der
Stadt Freiburg bei der Planung und dem Bau der Trails berücksichtigt.
Das
Forstamt lobt die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem auf
mittlerweile über 500 Mitglieder angewachsenen Verein und verspricht
sich von der Genehmigung attraktiver Strecken eine Reduzierung der
Anlage illegaler Trails und Vermeidung von Begegnungskonflikten.
Ein wie wir meinen gelungenes Beispiel, das auch Vorbildcharakter für Erlangen haben sollte. Allerdings sind sich auch die Freiburger Biker weitestgehend einig: Attraktive Abfahrten können helfen, das wilde Anlegen neuer Strecken in den Griff zu bekommen. Strecken wie der neu entstandene Canadian Trail kanalisieren in stark frequentierten Waldgebieten den Verkehr und helfen so Konflikte zu entschärfen. Trotzdem bleibt der Leitgedanke: Mountainbiker wollen ein freies Wegerecht mit wenigen, wohlbegründeten Einschränkungen (Naturschutz, stark frequentierte Spazierwege) und kein Pauschalverbot mit wenigen Ausnahmen.
In Erlangen befinden uns derzeit in Dialog mit den zuständigen Stellen und sondieren, ob und wie einzelne bestehende Trails für Mountainbiker attraktiver gestaltet oder neu geschaffen werden können.
Man kann nur hoffen, dass sich Ämter und Behörden Erfolgsgeschichten wie die Freiburger Trails zum Vorbild nehmen. Probleme können nicht durch Verbote, sondern nur in Zusammenarbeit aller mittels kreativer Ideen gelöst werden. Auf Seiten der Mountainbiker erfordert das Engagement und in kritischen Bereichen die Bereitschaft zur Selbstbeschränkung - das sollte doch kein Problem sein.
Beide Strecken, die „Borderline“, sowie der neue „Canadian Trail“ werden von einem Verein getragen, dem Mountainbike Freiburg e.V.
Dieser übernimmt im Rahmen eines mit dem städtischen Forstamt
geschlossenen Gestattungsvertrags die Haftung und Verkehrssicherung der
auf städtischem Grund angelegten Strecken. Fragen des Denkmalschutzes
und des Naturschutzes wurden in Absprache mit dem Umweltschutzamt der
Stadt Freiburg bei der Planung und dem Bau der Trails berücksichtigt.
Das
Forstamt lobt die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem auf
mittlerweile über 500 Mitglieder angewachsenen Verein und verspricht
sich von der Genehmigung attraktiver Strecken eine Reduzierung der
Anlage illegaler Trails und Vermeidung von Begegnungskonflikten.
Ein wie wir meinen gelungenes Beispiel, das auch Vorbildcharakter für Erlangen haben sollte. Allerdings sind sich auch die Freiburger Biker weitestgehend einig: Attraktive Abfahrten können helfen, das wilde Anlegen neuer Strecken in den Griff zu bekommen. Strecken wie der neu entstandene Canadian Trail kanalisieren in stark frequentierten Waldgebieten den Verkehr und helfen so Konflikte zu entschärfen. Trotzdem bleibt der Leitgedanke: Mountainbiker wollen ein freies Wegerecht mit wenigen, wohlbegründeten Einschränkungen (Naturschutz, stark frequentierte Spazierwege) und kein Pauschalverbot mit wenigen Ausnahmen.
In Erlangen befinden uns derzeit in Dialog mit den zuständigen Stellen und sondieren, ob und wie einzelne bestehende Trails für Mountainbiker attraktiver gestaltet oder neu geschaffen werden können. Man kann nur hoffen, dass sich Ämter und Behörden Erfolgsgeschichten wie die Freiburger Trails zum Vorbild nehmen. Probleme können nicht durch Verbote, sondern nur in Zusammenarbeit aller mittels kreativer Ideen gelöst werden. Auf Seiten der Mountainbiker erfordert das Engagement und in kritischen Bereichen die Bereitschaft zur Selbstbeschränkung - das sollte doch kein Problem sein.
Dienstag, 5. Mai 2015
Vermintes Gelände
In
letzter Zeit wurden im Tennenloher Forst vermehrt Mountainbiker von
der Polizei angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass das
Befahren von schmalen Wegen verboten ist. Doch ist die erhöhte
Polizeipräsenz tatsächlich erforderlich? Wer dieser Frage nachgeht,
begibt sich auf vermintes Gelände – im wahrsten Sinne des Wortes.
Es gibt im Tennenloher Forst zwei Umstände, die zum Erlassen von
Verordnungen geführt haben: Munitionsbelastung und Naturschutz.
Kontrollen im Bereich der Winterleite werden mit der 2014 neu
aufgelegten Sperrverordnung [1] für den Tennenloher Forst vom
24.03.1994, die letztendlich dem Schutz der Bevölkerung dienen soll,
begründet. Das Betreten des vermutlich am höchsten mit Kampfmitteln
belasteten Bereichs um das Pferdegehege wird (zusätzlich) von der
Verordnung über das Naturschutzgebiet Tennenloher Forst [2]
geregelt.
Wer
hier
Lösungen
für ein legales Befahren der Trails erarbeiten möchte, muss sich in
zahlreiche
Details einarbeiten. Unsere AG Tennenlohe beschäftigt
sich sein Monaten damit,
sich
das
erforderliche Detailwissen anzueignen.
Am
23. April sind Martin und Christof nach Ansbach gefahren, um Einsicht
in das dem Naturschutzgebiet zugrunde liegende Schutzgutachten zu
nehmen. Da
die Unterlagen online nicht verfügbar sind, haben sich die beiden
zur
Regierung
von Mittelfranken aufgemacht und dort in
zweistündiger Recherche 4 Ordner, 1 Stehsammler und 20cm
Fachgutachten durchgearbeitet. Sie konnten auch mit der zuständigen
Fachfrau ein offenes und angeregtes Gespräch führen.
Links:
[2] http://www.erlangen-hoechstadt.de/fileadmin/eigene_dateien/das_amt/Natur-_und_Artenschutz/Naturschutzgebiete/Verordnung_Tennenloher_Forst.pdf
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