Samstag, 8. August 2015

Neue Verordnung für Naturschutzgebiet "Wildnis am Rathsberg"

Am Mittwoch war in den Erlanger Nachrichten ein Artikel abgedruckt, der unsere Aufmerksamkeit erregt hat.

http://www.nordbayern.de/region/erlangen/marloffstein-benotigt-eine-fahrerlaubnis-1.4565224

Da die Gültigkeit öffentlicher Verordnungen einer zeitlichen Beschränkung von max. 20 Jahren unterliegt [1], wird derzeit die aus dem Jahre 1996 stammende Verordnung für das Naturschutgebiet "Wildnis am Rathsberg" neu überarbeitet.
Ganz nach derzeit üblicher Vorgehensweise werden Ausnahmen nur noch als Positivliste definiert. Das bedeutet vom Betretungsverbot ausgenommene Wege werden explizit ausgezeichnet und nicht mit Floskeln wie "befestigte, geeignete Wege" beschrieben.

Die neue Verordnung, die Bedürfnisse vieler Naturnutzer außer Acht lässt und der sich darauf beziehende Artikel, welcher Thema - verfehlend in eine einseitige Beschuldigung von Mountainbikern abdriftet, haben uns veranlasst einen Leserbrief zu formulieren. Dieser wird hoffentlich in einer der nächsten Ausgaben zu finden sein. Sollte das nicht der Fall sein, so wollen wir Euch mit der Langfassung des Briefes unseren Standpunkt nicht vorenthalten.

Naturschutzwart Wilfried Schwarz betont, dass Mountainbiker in der Rathsberger Wildnis die Natur zerstören würden. Tatsächlich ist es so, dass ein Mountainbiker durch Befahren eines schmalen Weges diesen nicht mehr schädigt als ein Fußgänger durch Trittbelastung. Das wird selbst von Naturschutzverbänden bestätigt. Fakt ist, es existiert kein naturschutzfachliches Argument gegen das Befahren von Wegen und Pfaden. Fakt ist leider auch, dass einige Heißsporne unter den Mountainbikern ordnungswidrig ihre eigenen Trassen gezogen haben, allerdings im Wesentlichen außerhalb des NSG. Das ist selbstverständlich zu verurteilen. Es wäre aber naiv zu glauben, dass so etwas am unmittelbaren Rand eines Ballungsraumes mit einer Sport und Outdoor begeisterten Bevölkerung unterbleibt. Diese Bevölkerung ist in der Rathsberger Wildnis auch gerne zu Fuß unterwegs. Es wäre eigentlich einen Absatz wert gewesen, zu informieren, dass die neue Verordnung auch das Betretungsverbot präzisiert. Auch Spaziergängern, Walkern und Joggern ist auf dem Weg von Rathsberg nach Bräuningshof bzw. Atzelsberg das unmittelbare Naturerlebnis Schluchtwald verboten, beliebte Wege und Pfade dürfen nicht betreten werden. Es bleibt nur der Umweg über eine wenig ansprechende Forststraße. Es steht außer Frage, dass auch und gerade am Rand einer Großstadt Naturschutz betrieben werden muss. Dieser Naturschutz ist allerdings nur so gut, wie ihn die in die Natur drängende Masse akzeptiert. Jedes Verbot sollte mit einem alternativen und attraktiven Angebot verbunden sein, für Fußgänger als auch für Radfahrer.

Quellen:
[1] Bürgerservice Bayern

Freitag, 31. Juli 2015

Und Feiern können wir natürlich auch…

Nach nun schon über einem Jahr DIMB IG Erlangen, das geprägt war von zähen Verhandlungen, aufreibenden Sitzungen und mühsamer Recherche, war es letzte Woche soweit den Vorstand unserer IG neu zu wählen.
Neben 18 wahlberechtigten DIMB Mitgliedern unseres Einzugsgebietes kamen zahlreiche Freunde und Sympathisanten, um neben dem offiziellen Teil einige schöne Stunden zusammen zu verbringen.

Neuer ( und alter ) 1. Sprecher der DIMB IG Erlangen ist André Joffroy, vertreten durch Yvonne Eder, Peter Randelzhofer, Martin Staubach und Martin Staudigel. 
 
Den weiteren Verlauf  in Worten zu beschreiben, würde dem Abend nicht gerecht,  darum verzichten wir an dieser Stelle auf eine sachliche Berichterstattung und lassen lieber die Bilder sprechen…

 


Vielen Dank an alle, die das letzte Jahr ermöglicht, begleitet und unterstützt haben!







































 

Montag, 8. Juni 2015

Und die Jahre ziehen ins Land, doch versperrte Wege haben Bestand.

Über ein Jahr ist es nun her, dass um den Rathsberg auf dem Gebiet der Gemeinde Bubenreuth im dortigen Privatwald die bis dahin gerne von Mountainbikern genutzten Strecken beim Rathsberger Reitstall mit Barrikaden blockiert wurden.


Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.

Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.

In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.

Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.

 Eine dahingehende Beschilderung ist nur wirksam, wenn darauf auch der gesetzliche Grund für die Beschränkung genannt wird. Der wohl interessanteste (weil relevanteste) Grund für eine Sperrung ist in Artikel 33, Absatz 1 formuliert - grob zusammengefasst ist dies das regelmäßige Betreten mit einer damit einhergehenden unzumutbaren Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes. Eine solche Sperre ist mindestens einen Monat vorher bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und von dieser zu untersagen, wenn die Sperre den Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung widerspricht.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.

Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.
Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.

Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird. 












[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas

Freitag, 15. Mai 2015

Freiburg und Erlangen

Freiburg und Erlangen – beides mittelgroße Städte mit studentisch geprägtem Flair und fahrradbegeisterter Bevölkerung, die die umliegenden Wälder zur Naherholung nutzt und dabei bevorzugt auf schmalen Wegen unterwegs ist. Sicherlich lassen sich weitere Gemeinsamkeiten finden – allerdings auch entscheidende Unterschiede: Im Gegensatz zu Freiburg, wo Ende April bereits die zweite offiziell genehmigte MTB-Strecke eröffnet wurde, stehen wir in Erlangen in dieser Hinsicht noch ganz am Anfang. Zwar gilt in Freiburg wie in ganz Baden-Württemberg offiziell die Zwei-Meter-Regel, sie wird aber nicht durchgesetzt und so steht in der Breisgaumetropole ein weitläufiges Trailnetz zur Verfügung.
 
Beide Strecken, die „Borderline“, sowie der neue „Canadian Trail“ werden von einem Verein getragen, dem Mountainbike Freiburg e.V. Dieser übernimmt im Rahmen eines mit dem städtischen Forstamt geschlossenen Gestattungsvertrags die Haftung und Verkehrssicherung der auf städtischem Grund angelegten Strecken. Fragen des Denkmalschutzes und des Naturschutzes wurden in Absprache mit dem Umweltschutzamt der Stadt Freiburg bei der Planung und dem Bau der Trails berücksichtigt. Das Forstamt lobt die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem auf mittlerweile über 500 Mitglieder angewachsenen Verein und verspricht sich von der Genehmigung attraktiver Strecken eine Reduzierung der Anlage illegaler Trails und Vermeidung von Begegnungskonflikten.  

Ein wie wir meinen gelungenes Beispiel, das auch Vorbildcharakter für Erlangen haben sollte. Allerdings sind sich auch die Freiburger Biker weitestgehend einig: Attraktive Abfahrten können helfen, das wilde Anlegen neuer Strecken in den Griff zu bekommen. Strecken wie der neu entstandene Canadian Trail kanalisieren in stark frequentierten Waldgebieten den Verkehr und helfen so Konflikte zu entschärfen. Trotzdem bleibt der Leitgedanke: Mountainbiker wollen ein freies Wegerecht mit wenigen, wohlbegründeten Einschränkungen (Naturschutz, stark frequentierte Spazierwege) und kein Pauschalverbot mit wenigen Ausnahmen. In Erlangen befinden uns derzeit in Dialog mit den zuständigen Stellen und sondieren, ob und wie einzelne bestehende Trails für Mountainbiker attraktiver gestaltet oder neu geschaffen werden können. 

Man kann nur hoffen, dass sich Ämter und Behörden Erfolgsgeschichten wie die Freiburger Trails zum Vorbild nehmen. Probleme können nicht durch Verbote, sondern nur in Zusammenarbeit aller mittels kreativer Ideen gelöst werden. Auf Seiten der Mountainbiker erfordert das Engagement und in kritischen Bereichen die Bereitschaft zur Selbstbeschränkung - das sollte doch kein Problem sein.

Dienstag, 5. Mai 2015

Vermintes Gelände


In letzter Zeit wurden im Tennenloher Forst vermehrt Mountainbiker von der Polizei angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass das Befahren von schmalen Wegen verboten ist. Doch ist die erhöhte Polizeipräsenz tatsächlich erforderlich? Wer dieser Frage nachgeht, begibt sich auf vermintes Gelände – im wahrsten Sinne des Wortes. Es gibt im Tennenloher Forst zwei Umstände, die zum Erlassen von Verordnungen geführt haben: Munitionsbelastung und Naturschutz. Kontrollen im Bereich der Winterleite werden mit der 2014 neu aufgelegten Sperrverordnung [1] für den Tennenloher Forst vom 24.03.1994, die letztendlich dem Schutz der Bevölkerung dienen soll, begründet. Das Betreten des vermutlich am höchsten mit Kampfmitteln belasteten Bereichs um das Pferdegehege wird (zusätzlich) von der Verordnung über das Naturschutzgebiet Tennenloher Forst [2] geregelt.

Wer hier Lösungen für ein legales Befahren der Trails erarbeiten möchte, muss sich in zahlreiche Details einarbeiten. Unsere AG Tennenlohe beschäftigt sich sein Monaten damit, sich das erforderliche Detailwissen anzueignen. Am 23. April sind Martin und Christof nach Ansbach gefahren, um Einsicht in das dem Naturschutzgebiet zugrunde liegende Schutzgutachten zu nehmen. Da die Unterlagen online nicht verfügbar sind, haben sich die beiden zur Regierung von Mittelfranken aufgemacht und dort in zweistündiger Recherche 4 Ordner, 1 Stehsammler und 20cm Fachgutachten durchgearbeitet. Sie konnten auch mit der zuständigen Fachfrau ein offenes und angeregtes Gespräch führen.


Im nächsten Schritt wird sich die AG Tennenlohe kritisch mit der oben genannten Sperrverordnung auseinandersetzen, da auch hier noch verschiedene Fragen für uns offen sind. Wir wollen verstehen, wie hoch die Gefährdung durch Munition im Bereich des Sperrgebietes tatsächlich ist. Nach unserem Verständnis gibt es im Bereich der ehemaligen Range 6 stark belastete Bereiche. Diese liegen alle im Naturschutzgebiet, sind aber z.T. nicht gesichert. In den Außenbereichen des ehemaligen Schießplatzes – z.B. an der Winterleite - ist nach Gesprächen mit Fachleuten dagegen kaum mit einer Munitionsbelastung zu rechnen. Trotzdem gilt dort auch eine Sperrverordnung, die das Betreten außerhalb der Schotterwege verbietet. Warum ausgerechnet dort ein Schwerpunkt der Polizeikontrollen ist, ist zu klären. Wahrlich keine „glamourösen“ Neuigkeiten, aber das ist akribische Hintergrundrecherche nie, sie muss aber gemacht werden, wenn man als kompetenter Ansprechpartner wahrgenommen werden und fundierte Lösungen erarbeiten möchte.

Links:
[1] http://www.erlangen-hoechstadt.de/sicherheit-ordnung/verordnung-tennenlohe.html
[2] http://www.erlangen-hoechstadt.de/fileadmin/eigene_dateien/das_amt/Natur-_und_Artenschutz/Naturschutzgebiete/Verordnung_Tennenloher_Forst.pdf