Die IG MTB Erlangen hat beim Bayrischen Landesbeauftragten für
Datenschutz nachgefragt. Nach Auskunft von Direktor Stammel
unterliegt der Einsatz von Wildkameras in Waldgebieten der
Bayrischen Staatsforsten erheblichen Beschränkungen.
So besteht beim Einsatz solcher Kameras laut einem uns vorliegenden Schreiben vom 02.07.2014 grundsätzlich stets die Gefahr, dass es auch zur Erhebung personenbezogener Daten kommt. Eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Identifizierung von natürlichen Personen ist nach Einschätzung von Herrn Direktor Stammel nicht zulässig, da diese durch die in Art. 21a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Aspekte nicht gedeckt ist.
Ausnahmen sind möglich, wenn sichergestellt ist, dass "[...]ein Aufenthalt natürlicher Personen im Beobachtungsbereich technisch ausgeschlossen oder völlig unwahrscheinlich ist, bzw. eine Identifikation [...] ausscheidet.". Beim Einsatz von Wildkameras durch öffentliche Stellen rät Direktor Stammel "[...]stets darauf zu achten, dass natürliche Personen nicht erfasst bzw. nicht identifiziert werden können.".
In den in in Art. 21a BayDSG genannten Ausnahmefällen sind die Videoüberwachung, als auch die erhebende Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Falls Ihr bei Euren Ausfahrten Überwachungsmaßnahmen begegnet, die nach Eurer Ansicht rechtlich nicht abgedeckt sind, so teilt uns das bitte mit. Am besten macht Ihr ein Foto und schickt uns eine genaue Beschreibung des Ortes, damit wir uns ggf. mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden können.
Eure DIMB IG Erlangen
Links:
https://www.datenschutz-bayern.de
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_rahmen.html
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Sonntag, 12. Oktober 2014
Donnerstag, 8. Mai 2014
Verordnungen Naturschutzgebiete & Munitionsaltlasten
In den Wäldern um Erlangen gibt es aktuell zwei
Naturschutzgebiete. Eines befindet sich am Bubenreuther Rathsberg, das NSG
„Wildnis am Rathsberg“, das zweite im
Tennenloher Forst, das NSG „Tennenloher Forst“. In beiden Naturschutzgebieten
ist das Radfahren gänzlich verboten, auch auf breiten geschotterten
Forststraßen. Auf Nachfragen bei der zuständigen Abteilung des Landratsamtes
Erlangen-Höchstadt, sowie der Regierung von Mittelfranken konnte keine
hinreichende Argumentation, welche über Vorurteile hinausgeht, als Begründung dargelegt
werden. Weder Gutachten noch Beobachtungsstudien liegen den Behörden als
Grundlage für diese Verordnung vor. Ignoriert werden hingegen Studien, welche
dem Mountainbiken die gleiche Naturverträglichkeit wie dem
Wandern/Spazierengehen bescheinigen. Die Auswirkungen auf die Natur unterscheiden
sich entsprechend dieser Studien nicht.
Nichtsdestotrotz ist das Verbot in den
Schutzgebietsverordnungen verankert und wird aktuell insbesondere in der
„Wildnis am Rathsberg“ (Gebiet linkerhand der Straße zwischen Rathsberg und
Atzelsberg) massiv kontrolliert und mit einer Ordnungswidrigkeit belegt (beim
ersten Verstoß amtliche Verwarnung).
Im Tennenloher Forst ist darüber hinaus mit einer
zusätzlichen Verordnung das Begehen und Befahren der naturnahen Wege verboten.
Abseits der geschotterten Forststraßen darf der Tennenloher Forst nicht mehr
betreten werden. Begründet wird dieses sehr weitreichende Verbot mit
Munitionsfunden. Davon betroffen sind zahlreiche ausgewiesene Wanderwege im
Tennenloher Forst, sowie Naturdenkmäler, welche nun nicht mehr begangen werden
dürfen. Eine hinreichende hinweisende Beschilderung gibt es dafür bislang
nicht, da laut Eigenaussage des Landratsamtes „nicht notwendig und die Mittel
dafür fehlen“.
Inwiefern ein Gebiet, welches auf Grund der Nutzung als
Truppenübungsplatz und Motocrossstrecke zum Naturschutzgebiet wurde, vor dem
Erholungssuchenden so weitreichend geschützt werden muss, ist ebenso fraglich
wie die Gefahr von Munitionsaltlasten. Zumal die von den Erholungssuchenden
genutzten schmalen Wege bereits seit Jahren wenn nicht Jahrzehnten bestehen und
bislang keine Unfälle durch Munitionsaltlasten auf diesen Wegen bekannt sind.
Unter folgendem Link findest du die
Schutzgebietsverordnungen, sowie die Verordnung zum Betretungsverbot im
Tennenloher Forst.
Verordnung Tennenloher Forst
Verordnung Tennenloher Forst Wegekarte
Schutzgebiet Tennenloher Forst
Verordnung Wildnis am Rathsberg
Verordnung Tennenloher Forst Wegekarte
Schutzgebiet Tennenloher Forst
Verordnung Wildnis am Rathsberg
Ansprechpartner für Fragen zu den Naturschutzgebieten und
dem Betretungsverbot beim Landratsamt unter folgendem Link:
http://www.erlangen-hoechstadt.de/natur-artenschutz/ansprechpartnerinnen.html?barrierearm=
http://www.erlangen-hoechstadt.de/natur-artenschutz/ansprechpartnerinnen.html?barrierearm=
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