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Sonntag, 12. Oktober 2014

Überwachung von Mountainbikern mit Wildkameras ist datenschutzrechtlich bedenklich.

Die IG MTB Erlangen hat beim Bayrischen Landesbeauftragten für Datenschutz nachgefragt. Nach  Auskunft von Direktor Stammel unterliegt der Einsatz von Wildkameras in Waldgebieten der Bayrischen Staatsforsten erheblichen Beschränkungen.
So besteht beim Einsatz solcher Kameras laut einem uns vorliegenden Schreiben vom 02.07.2014 grundsätzlich stets die Gefahr, dass es auch zur Erhebung personenbezogener Daten kommt. Eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Identifizierung von natürlichen Personen ist nach Einschätzung von Herrn Direktor Stammel nicht zulässig, da diese durch die in Art. 21a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Aspekte nicht gedeckt ist.

Ausnahmen sind möglich, wenn sichergestellt ist, dass "[...]ein Aufenthalt natürlicher Personen im Beobachtungsbereich technisch ausgeschlossen oder völlig unwahrscheinlich ist, bzw. eine Identifikation [...] ausscheidet.". Beim Einsatz von Wildkameras durch öffentliche Stellen rät Direktor Stammel "[...]stets darauf zu achten, dass natürliche Personen nicht erfasst bzw. nicht identifiziert werden können.".

In den in in Art. 21a BayDSG genannten Ausnahmefällen sind die Videoüberwachung, als auch die erhebende Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

Falls Ihr bei Euren Ausfahrten Überwachungsmaßnahmen begegnet, die nach Eurer Ansicht rechtlich nicht abgedeckt sind, so teilt uns das bitte mit. Am besten macht Ihr ein Foto und schickt uns eine genaue Beschreibung des Ortes, damit wir uns ggf. mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden können.

Eure DIMB IG Erlangen

Links:
https://www.datenschutz-bayern.de
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_rahmen.html


Donnerstag, 8. Mai 2014

Verordnungen Naturschutzgebiete & Munitionsaltlasten



In den Wäldern um Erlangen gibt es aktuell zwei Naturschutzgebiete. Eines befindet sich am Bubenreuther Rathsberg, das NSG „Wildnis am Rathsberg“, das zweite  im Tennenloher Forst, das NSG „Tennenloher Forst“. In beiden Naturschutzgebieten ist das Radfahren gänzlich verboten, auch auf breiten geschotterten Forststraßen. Auf Nachfragen bei der zuständigen Abteilung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt, sowie der Regierung von Mittelfranken konnte keine hinreichende Argumentation, welche über Vorurteile hinausgeht, als Begründung dargelegt werden. Weder Gutachten noch Beobachtungsstudien liegen den Behörden als Grundlage für diese Verordnung vor. Ignoriert werden hingegen Studien, welche dem Mountainbiken die gleiche Naturverträglichkeit wie dem Wandern/Spazierengehen bescheinigen. Die Auswirkungen auf die Natur unterscheiden sich entsprechend dieser Studien nicht.
Nichtsdestotrotz ist das Verbot in den Schutzgebietsverordnungen verankert und wird aktuell insbesondere in der „Wildnis am Rathsberg“ (Gebiet linkerhand der Straße zwischen Rathsberg und Atzelsberg) massiv kontrolliert und mit einer Ordnungswidrigkeit belegt (beim ersten Verstoß amtliche Verwarnung).

Im Tennenloher Forst ist darüber hinaus mit einer zusätzlichen Verordnung das Begehen und Befahren der naturnahen Wege verboten. Abseits der geschotterten Forststraßen darf der Tennenloher Forst nicht mehr betreten werden. Begründet wird dieses sehr weitreichende Verbot mit Munitionsfunden. Davon betroffen sind zahlreiche ausgewiesene Wanderwege im Tennenloher Forst, sowie Naturdenkmäler, welche nun nicht mehr begangen werden dürfen. Eine hinreichende hinweisende Beschilderung gibt es dafür bislang nicht, da laut Eigenaussage des Landratsamtes „nicht notwendig und die Mittel dafür fehlen“.
Inwiefern ein Gebiet, welches auf Grund der Nutzung als Truppenübungsplatz und Motocrossstrecke zum Naturschutzgebiet wurde, vor dem Erholungssuchenden so weitreichend geschützt werden muss, ist ebenso fraglich wie die Gefahr von Munitionsaltlasten. Zumal die von den Erholungssuchenden genutzten schmalen Wege bereits seit Jahren wenn nicht Jahrzehnten bestehen und bislang keine Unfälle durch Munitionsaltlasten auf diesen Wegen bekannt sind.
Unter folgendem Link findest du die Schutzgebietsverordnungen, sowie die Verordnung zum Betretungsverbot im Tennenloher Forst.


Ansprechpartner für Fragen zu den Naturschutzgebieten und dem Betretungsverbot beim Landratsamt unter folgendem Link:
http://www.erlangen-hoechstadt.de/natur-artenschutz/ansprechpartnerinnen.html?barrierearm=