Am Mittwoch war in den Erlanger Nachrichten ein Artikel abgedruckt, der unsere Aufmerksamkeit erregt hat.
http://www.nordbayern.de/region/erlangen/marloffstein-benotigt-eine-fahrerlaubnis-1.4565224
Da die Gültigkeit öffentlicher Verordnungen einer zeitlichen Beschränkung von max. 20 Jahren unterliegt [1], wird derzeit die aus dem Jahre 1996 stammende Verordnung für das Naturschutgebiet "Wildnis am Rathsberg" neu überarbeitet.
Ganz nach derzeit üblicher Vorgehensweise werden Ausnahmen nur noch als Positivliste definiert. Das bedeutet vom Betretungsverbot ausgenommene Wege werden explizit ausgezeichnet und nicht mit Floskeln wie "befestigte, geeignete Wege" beschrieben.
Die neue Verordnung, die Bedürfnisse vieler Naturnutzer außer Acht lässt und der sich darauf beziehende Artikel, welcher Thema - verfehlend in eine einseitige Beschuldigung von Mountainbikern abdriftet, haben uns veranlasst einen Leserbrief zu formulieren. Dieser wird hoffentlich in einer der nächsten Ausgaben zu finden sein. Sollte das nicht der Fall sein, so wollen wir Euch mit der Langfassung des Briefes unseren Standpunkt nicht vorenthalten.
Naturschutzwart
Wilfried Schwarz betont, dass Mountainbiker in der Rathsberger Wildnis
die Natur zerstören würden. Tatsächlich ist es so, dass ein
Mountainbiker durch Befahren eines schmalen Weges diesen nicht mehr
schädigt als ein Fußgänger durch Trittbelastung. Das wird selbst von
Naturschutzverbänden bestätigt. Fakt ist, es existiert kein
naturschutzfachliches Argument gegen das Befahren von Wegen und Pfaden.
Fakt ist leider auch, dass einige Heißsporne unter den Mountainbikern
ordnungswidrig ihre eigenen Trassen gezogen haben, allerdings im
Wesentlichen außerhalb des NSG. Das ist selbstverständlich zu
verurteilen. Es wäre aber naiv zu glauben, dass so etwas am
unmittelbaren Rand eines Ballungsraumes mit einer Sport und Outdoor
begeisterten Bevölkerung unterbleibt. Diese Bevölkerung ist in der
Rathsberger Wildnis auch gerne zu Fuß unterwegs. Es wäre eigentlich
einen Absatz wert gewesen, zu informieren, dass die neue Verordnung auch
das Betretungsverbot präzisiert. Auch Spaziergängern, Walkern und
Joggern ist auf dem Weg von Rathsberg nach Bräuningshof bzw. Atzelsberg
das unmittelbare Naturerlebnis Schluchtwald verboten, beliebte Wege und
Pfade dürfen nicht betreten werden. Es bleibt nur der Umweg über eine
wenig ansprechende Forststraße. Es steht außer Frage, dass auch und
gerade am Rand einer Großstadt Naturschutz betrieben werden muss. Dieser
Naturschutz ist allerdings nur so gut, wie ihn die in die Natur
drängende Masse akzeptiert. Jedes Verbot sollte mit einem alternativen
und attraktiven Angebot verbunden sein, für Fußgänger als auch für
Radfahrer.
Quellen:
[1] Bürgerservice Bayern
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Samstag, 8. August 2015
Montag, 8. Juni 2015
Und die Jahre ziehen ins Land, doch versperrte Wege haben Bestand.
Über ein Jahr ist es nun her, dass um den Rathsberg auf dem Gebiet der Gemeinde Bubenreuth im dortigen Privatwald die bis dahin gerne von Mountainbikern genutzten Strecken beim Rathsberger Reitstall mit Barrikaden blockiert wurden.
Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.
Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.
In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.
Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.
Eine dahingehende Beschilderung ist nur wirksam, wenn darauf auch der gesetzliche Grund für die Beschränkung genannt wird. Der wohl interessanteste (weil relevanteste) Grund für eine Sperrung ist in Artikel 33, Absatz 1 formuliert - grob zusammengefasst ist dies das regelmäßige Betreten mit einer damit einhergehenden unzumutbaren Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes. Eine solche Sperre ist mindestens einen Monat vorher bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und von dieser zu untersagen, wenn die Sperre den Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung widerspricht.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.
Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.
Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.
Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird.
[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas
Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.
In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.
Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.
Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.
Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird.
[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas
Mittwoch, 24. September 2014
Wo genau darf ich in Erlangen noch biken?
Durch das verwirrende Verordnungsdurcheinander in den Wäldern in und um Erlangen kann man schon leicht mal den Überblick verlieren. Deshalb hier in aller Kürze zusammengefasst, welche Verordnung für welches Gebiet gilt.
Der zwischen den Pferdekoppeln hindurch führende Weg „Zum Aussichtsturm“ mündet in einer Rechtskurve in den Wald ein. Früher konnte man diesem Weg durch das sog. „Matschloch” bis zum Atzelsberger Keller folgen. Der Weg führt jedoch durch das Naturschutzgebiet „Wildnis am Rathsberg“, hier ist per Naturschutzverordnung das Befahren strikt verboten. Ihr könnt jedoch dem Forstweg bis zur nächsten Kreuzung folgen und euch dann rechts halten (Grüner Punkt), auf diesem Weg könnt ihr das Naturschutzgebiet problemlos umfahren, bzw. durchqueren. Die zugehörigen Verordnung und die Aktualisierung von 2015 findet Ihr hier:
Verordnung Wildnis am Rathsberg
Aktualisierung 2015
Im Anhang des 2015er Entwurfs ist eine Karte, die den erlaubten Weg beinhaltet:
2015 Anhang Karte
Gebiet 2: Erlanger Meilwald - ERLAUBT
Im Erlanger Teil des Meilwaldes (östlich der Straße vom Waldkrankenhaus nach Rathsberg gelegen) sind für MTBler alle bestehenden Wege erlaubt. Die Stadt hat hier von uns mitentwickelte Schilder aufgestellt, die dies bestätigen.
Gebiet 3: Sebalder Reichswald / Tennenloher Forst - GESPERRT
Im gesamten Bereich des ehem. Truppenübungsplatz Tennenlohe gilt eine strikte Sperrverordnung aufgrund der Munitionsaltlasten. Hier ist das Betreten/Befahren nur auf ausdrücklich hier (Link auf die Karte) grün markierten Wegen erlaubt. Diese Wege sind alle breite Schotterwege. Trails sind somit alle ausdrücklich verboten.
Verordnumg Tennenlohe
Aktualisierte Verordnung
Auch hier ist eine Karte, die erlaubte Wege beinhaltet Teil der Verordnung
Karte Verordnung Tennenloher Forst
Die Verbote in den Gebieten 1 und 3 werden von der Polizei kontrolliert!
Die hier gesammelten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen von uns zusammengestellt, jedoch können sich die zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, sodass wir keine Gewähr für die Gültigkeit übernehmen können.
Karte Verordnung Tennenloher Forst
Die Verbote in den Gebieten 1 und 3 werden von der Polizei kontrolliert!
Die hier gesammelten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen von uns zusammengestellt, jedoch können sich die zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, sodass wir keine Gewähr für die Gültigkeit übernehmen können.
Samstag, 26. Juli 2014
Mountainbiken im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Tennenlohe
Das beliebteste MTB-Revier zwischen
Nürnberg und Erlangen ist der Sebalder Reichswald. Der Bereich
nördlich der Autobahn A3 liegt in Landkreis Erlangen-Höchstadt war
in den vergangenen 140 Jahren zum größten Teil militärisch
genutzt. 79% der regionalen Mountainbiker fahren in diesem Gebiet. Obwohl es jahrzehntelang keine
Probleme oder nennenswerte Konflikte gab, gibt es seit 2011 in dem Bereich
Polizeikontrollen und Eskalationen. Deshalb hier einige Hintergründe zum Thema:
Kleine Historie des ehemaligen Schiessplatzes Tennenlohe
- 1886 Schiess- und Exerziergelände
- 1935 Übernahme durch die Wehrmacht
- 1954 erstes Motocross-Rennen am Dornberg
- 1994 1. Sperrverordnung des Landkreises ERH, Ausweisung des Naturschutzgebietes
- 2003 Errichtung des Pferdegeheges
- 2010 Erweiterung des Pferdegeheges nach Westen und Aufstellung der heutigen Verbotsschilder für Radfahrer im Bereich des Geheges, erste Kontrollen
![]() |
| Bild 1: Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Tennenloher mit Naturschutzgebiet (grüne Umrandung) und Geschossbereichen der Schiessbahnen (schwarze Umrandungen) |
Viele Leute sind im Wald unterwegs
Trotz der Verordnungen hat die
Gemeinde Kalchreuth nämlich im Bereich der 1. Sperrverordnung Nordic-Walking
-Strecken ausgewiesen, die z.T. über Wege führen, die gemäß
der Sperrverodnung nicht mehr betreten werden dürften. Gleiches
gilt für Wanderwege
des Fränkische-Alb-Vereins. Der Verein Sebalder Reichswald e.V.
hat an Naturdenkmälern abseits der Schotterwege Tafeln und z.T.
Bänke aufgestellt, die zum Ausruhen einladen und bis heute gepflegt
werden. Selbst das Forstamt Erlangen hat 2004 die Broschüre„Gedenksteine, Quellen und andere Besonderheiten im SebalderReichswald“ herausgegeben, die z.T. zum Besuch von Bereichen
des Forstes einlädt, deren Betreten nach der 1. Sperrverordnung eine
Ordnungswidrigkeit darstellen. Der Autor dieser Zeilen war im Bereich
der Kalchreuther Winterleite und des Naturschutzgebietes um das heutige Pferdegehege seit 1989 problemlos mit dem
Mountainbike unterwegs.
Erste Probleme für Mountainbiker
Für Mountainbiker gab es 2010 erste
Probleme nach der Erweiterung
des Pferdeheges nach Südwesten. Der beliebte Trail am
Kugelfangwall war damit durchschnitten. Das Landratsamt ließ
Verbotsschilder für Radfahrer um das Pferdegehege aufstellen, die
Fußgängern einen Vorwand zur Maßregelung von Mountainbikern gaben.
Wo jahrzehntelang genügend Platz für alle war, gab es jetzt
Konflikte. Um das Gehege herum entstanden neue Trails als
Ausweichstrecken. Auch an der Kalchreuther Winterleite enstanden neue
Trails, die bis heute immer mehr Mountainbiker anziehen. Dank Internet, GPS und Apps kann heute jeder die Trails sehr einfach finden und weiterverbreiten. Selbst neue
Trails sind schnell online und führen zu noch mehr MTB-Verkehr. Die
an einigen Stellen geschaufelten Kicker und Anlieger fielen
irgendwann auch dem tolerantesten Forstmitarbeiter ins Auge.
Zum 1.4.2014 hat das Landratsamt
Erlangen-Höchstadt nach 20 Jahren eine neue Sperrverordnung
für den ehemaligen Truppenübungsplatz erlassen. Die Verordnung
unterscheidet sich inhaltlich nicht wesentlich von der alten
Verordnung von 1994. Sie konkretisiert aber die Sperrung durch eine
Karte und die verschärfte Androhung von bis zu 1000 Euro Bussgeld.
Kontrollen
![]() |
| Bild 2: Karte der Sperrverordnung vom 1.4.2014 mit Festlegung der betretbaren Wege |
Das tut die IG MTB Erlangen
Die IG MTB Erlangen steht mittlweile
mit dem Landkreis ERH im Gepräch. Im Landratsamt und anderen
Behörden gibt es viele zuständige Ansprechpartner, die für
unterschiedliche Aspekte in dem Gebiet verantwortlich sind und nicht immer abgestimmt vorgehen. Deshalb
ist eine Lösungsfindung ein zähes Geschäft. Wir bleiben dran und
werden Euch auf dem Laufenden halten, wie es weitergeht.
Donnerstag, 8. Mai 2014
Was bisher geschah - Stand Anfang Mai2014
Anfang des Jahres haben wir uns auf Bemühen der Umweltamtes zu einem ersten Runden Tisch zusammengefunden, der unseres Erachtens nach sehr gut verlief. Standpunkte und Informationen konnten ausgetauscht werden, die anwesende Gruppe der Mountainbiker mit über 100 Bürgern klar machen, dass das Mountainbiken in und um Erlangen eine Form der aktiven Erholung ist und dazu ein nachweislich Natur- und sozialverträglicher Sport. Wir konnten, denke ich, ebenso klar machen, dass wir an einer konstruktiven und tragfähigen Lösung für alle Seiten interessiert sind, haben mit einem ausgearbeiteten Paper die Sachlage dargestellt und Vorschläge präsentiert. Wir freuen uns, damit vor allem bei Sport- und Umweltamt Gehör gefunden zu haben, auch das örtliche Forstamt beteiligt sich an der Erarbeitung einer konstruktiven Lösung im Erlanger Meilwald.
Die zweite Runde des Runden Tisches verlief leider in ganz anderen Bahnen. Von konstruktivem Gespräch war bei LRA und Waldbesitzern wenig zu spüren, stattdessen wurden vom LRA sehr weitreichende Verbote die Naherholung in Erlangen betreffend präsentiert. Der Tennenloher Forst darf seit dem 01. April lediglich noch auf breiten, geschotterten Forststraßen betreten werden. Zahlreiche Wanderwege und Naturdenkmäler können dadurch nicht mehr erreicht werden. Eine entsprechende Kommunikation im Vorfeld, geschweige denn eine zeitnahe Beschilderung sieht das LRA aus, laut Eigenaussage Geldmangel, nicht vor. Die Geschichte betrifft vor allem auch erholungsuchende Familien - vor allem da die Verordnung dem Großteil der Erlanger Bürger fremd sein dürfte, dafür aber mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden kann.
Am Rathsberg haben die privaten Waldbesitzer den Großteil der vorhandenen Wege wenige Tage vor dem Runden Tisch mit frisch gefällten Bäumen zugelegt, auch hier ist ein Durchkommen für Familien mittlerweile unmöglich. Auf die Bitte gerade an uneinsichtigen Stellen die Sperren zu räumen, haben sich leider weder LRA noch Waldbesitzer gerührt. Dieses einseitige Vorgehen ist alleine schon deshalb schade, da wir den Waldbesitzern offen kommuniziert hatten mit ihnen als Zeichen für alle Seiten die illegal angelegten Strecken zurückzubauen, auch wenn von uns keiner mit deren Entstehung zu tun hatte. So hätten wir aber eine gemeinsame, konstruktive Lösung gehabt und ein Zeichen gesetzt.
Wir sind weiterhin sehr an einer gemeinsamen Lösung interessiert, allerdings möchten wir die rechtswidrigen Sperren nicht dauerhaft dulden. Diese stehen der Erholungsfunktion des Waldes zu stark im Weg, darüber hinaus sind rechtswidrige Einschränkungen der Erholungsfunktion des Waldes nicht dauerhaft hinzunehmen. Wir hoffen mit den Waldbesitzern eine konstruktive Einigung zu finden, und den Weg der Rechtsmittel außen vor lassen zu können.
Die Stadt Erlangen hat einen Entwurf für ein Schild, welches auf die gemeinsame Nutzung der Wege im Erlanger Meilwald hinweisen soll, sowie auf ein respektvolles Miteinander aller Naturnutzer erhalten. Mitte Mai werden wir uns dazu mit dem Umweltamt treffen und hoffen dieses zeitnah an den Wanderparkplätzen platzieren zu können.
Die zweite Runde des Runden Tisches verlief leider in ganz anderen Bahnen. Von konstruktivem Gespräch war bei LRA und Waldbesitzern wenig zu spüren, stattdessen wurden vom LRA sehr weitreichende Verbote die Naherholung in Erlangen betreffend präsentiert. Der Tennenloher Forst darf seit dem 01. April lediglich noch auf breiten, geschotterten Forststraßen betreten werden. Zahlreiche Wanderwege und Naturdenkmäler können dadurch nicht mehr erreicht werden. Eine entsprechende Kommunikation im Vorfeld, geschweige denn eine zeitnahe Beschilderung sieht das LRA aus, laut Eigenaussage Geldmangel, nicht vor. Die Geschichte betrifft vor allem auch erholungsuchende Familien - vor allem da die Verordnung dem Großteil der Erlanger Bürger fremd sein dürfte, dafür aber mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden kann.
| Absichtlich positionierte Bäume versperren die Wege für alle Waldbesucher |
Wir sind weiterhin sehr an einer gemeinsamen Lösung interessiert, allerdings möchten wir die rechtswidrigen Sperren nicht dauerhaft dulden. Diese stehen der Erholungsfunktion des Waldes zu stark im Weg, darüber hinaus sind rechtswidrige Einschränkungen der Erholungsfunktion des Waldes nicht dauerhaft hinzunehmen. Wir hoffen mit den Waldbesitzern eine konstruktive Einigung zu finden, und den Weg der Rechtsmittel außen vor lassen zu können.
Die Stadt Erlangen hat einen Entwurf für ein Schild, welches auf die gemeinsame Nutzung der Wege im Erlanger Meilwald hinweisen soll, sowie auf ein respektvolles Miteinander aller Naturnutzer erhalten. Mitte Mai werden wir uns dazu mit dem Umweltamt treffen und hoffen dieses zeitnah an den Wanderparkplätzen platzieren zu können.
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