Montag, 8. Juni 2015

Und die Jahre ziehen ins Land, doch versperrte Wege haben Bestand.

Über ein Jahr ist es nun her, dass um den Rathsberg auf dem Gebiet der Gemeinde Bubenreuth im dortigen Privatwald die bis dahin gerne von Mountainbikern genutzten Strecken beim Rathsberger Reitstall mit Barrikaden blockiert wurden.


Auch wenn sich nach außen hin nicht viel getan hat seitdem, möchten wir klar stellen, dass die Strecken im Rathsberger Privatwald nicht aufgegeben sind. Die Sachlage ist jedoch kompliziert. Mit diesem Artikel möchten wir darüber berichten, welche Gesetzestexte eine Sperrung von Wegen rechtfertigen könnten und welche anderen Passagen wiederum dagegen sprechen. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie so oft in der Mitte und ist, wie sich zeigen wird, in Bayern nicht so klar fixiert, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist. Das lässt zumindest die Möglichkeit eines Kompromisses offen und an dem wird, wenn auch hinter den Kulissen, weiterhin gearbeitet.

Als erstes Dokument regelt das Bundeswaldgesetz [1] das Betreten des Waldes. §14 regelt das grundsätzliche Betretungsrecht und erlaubt Reiten und Radfahren gleichermaßen nur auf Wegen. Die Einzelheiten sollen von den Ländern geregelt werden. Eine Definition von "Wegen" fehlt.

In Mittelfranken ist das Bayerische Waldgesetz [2] und dort der Artikel 13 von Interesse. Die dort gewählte Formulierung lässt den gleichen Interpretationsspielraum wie das Bundeswaldgesetz. In Bayern ist lediglich von "geeigneten Wegen" die Rede.

Als dritter relevanter Gesetzestext kommt das Bayerische Naturschutzgesetz [3] ins Spiel, hier insbesondere der Teil 6 zur Erholung in der freien Natur. Die hier formulierten Gesetzestexte sind in vielen Teilen konkreter als die oben genannten. In Artikel 26 steht noch relativ allgemein gehalten, dass jeder das Recht auf Erholung in der freien Natur hat, dabei jedoch auf die Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen ist. In Artikel 27 wird auf die Möglichkeit von Sperren hingewiesen, jedoch sind diese lediglich unter den in Artikel 33 genannten Voraussetzungen rechtmäßig.

 Eine dahingehende Beschilderung ist nur wirksam, wenn darauf auch der gesetzliche Grund für die Beschränkung genannt wird. Der wohl interessanteste (weil relevanteste) Grund für eine Sperrung ist in Artikel 33, Absatz 1 formuliert - grob zusammengefasst ist dies das regelmäßige Betreten mit einer damit einhergehenden unzumutbaren Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes. Eine solche Sperre ist mindestens einen Monat vorher bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und von dieser zu untersagen, wenn die Sperre den Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung widerspricht.
Insgesamt sind in den Artikeln 26 bis 38 eine Reihe interessanter Passagen, die teilweise die Position der Waldbesitzer unterstreichen, genauso oft aber auch die Position der Naturnutzer unterstützen. Jedem, der sich ein Bild der Sachlage machen will sei an dieser Stelle die Lektüre der etwa 3-4 Seiten Text ans Herz gelegt.

Eine neutrale Bewertung der Situation ist schwierig. Versucht man sich in die Lage der Waldbesitzer zu versetzen, ist es verständlich, dass der hohe Publikumsverkehr auf eigenem Grund und Boden dem ein oder anderen ein Dorn im Auge ist. Insbesondere dann, wenn Müll achtlos liegen gelassen wird, oder man bei Gesprächsversuchen mit Anfeindungen konfrontiert wird. Hier haben wenige Hitzköpfe unter uns Mountainbikern leider viel Porzellan zerschlagen.
Umgekehrt muss man aber auch fest halten, dass die derzeit am Rathsberg angebrachten Sperrungen nach bestehender Gesetzeslage fragwürdig sind. Insbesondere die massiven Baumstämme hinter Rathsberg beim Reitstall beeinträchtigen auch das Betretungsrecht von Spaziergängern, Menschen mit Behinderung, oder Familien mit Kinderwagen etc.

Eine zeitlich unbefristete Sperrung eines auf amtlichen Karten verzeichneten Weges [4] in dieser Form darf aus unserer Sicht nicht sein. Auch wenn die Situation im genannten Areal verworren und eine baldige Lösung nicht in Sicht ist, arbeiten wir weiterhin daran, sodass uns das Befahren dieses schönen Teils unserer geliebten Rathsbergrunde hoffentlich bald wieder möglich sein wird. 












[1] Bundeswaldgesetz
[2] BayWaldG
[3] BayNatSchG
[4] Bayernatlas